Entfernungspauschale

Entfernungspauschale
Pendlerpauschale

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Ent|fẹr|nungs|pau|scha|le, die (Steuerw.):
Steuererleichterung für die Kosten, die jmdm. für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen.

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Entfernungspauschale,
 
Pendlerpauschale, zum 1. 1. 2001 eingeführter pauschaler einkommensteuerlicher Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (§ 9 Absatz 1 Nummer 4 EStG). Die Entfernungspauschale tritt an die Stelle der bisher für die Benutzung von Kraftfahrzeugen und Motorrädern gewährten Kilometerpauschale: Unabhängig von der Art des benutzten Verkehrsmittels (Ausnahme bei Flugstrecken) kann ein Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstelle aufsucht, 0,36 pro Kilometer für die ersten 10 km und 0, 40 für jeden weiteren Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bis zu einem Betrag von 5 112 im Jahr ohne Nachweis als Werbungskosten absetzen. Wird eine höhere Summe als 5 112 geltend gemacht, sind die Beträge (wie bisher) nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschalen absetzbaren Betrag übersteigen.

Universal-Lexikon. 2012.

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